Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma TDB

1. Art und Umfang der Dienstleistung

TDB, im weiteren Verlauf Auftragnehmer genannt, erbringt für den Kunden
IT-Dienstleistungen auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Erbringung der Leistung erfolgt im Rahmen eines Dienstvertrages, ausgenommen es wurde
explizit ein Werksvertrag geschlossen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden
auf alle sämtliche Beratungs- und sonstige Dienst- und Werksverträge von TDB Anwendung.
Entgegenstehende Lizenzbedingungen des Kunden werden ausdrücklich zurückgewiesen.
Der Auftraggeber trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung. Die ordnungsgemäße
Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistung
nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die
Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.

2. Zusammenarbeit der Vertragspartner

Ansprechpartner der Vertragsparteien sind ausschließlich die im Vertrag benannten
verantwortlichen Ansprechpartner. Der Auftraggeber wird Wünsche wegen der zu erbringenden
Dienstleistung ausschließlich dem vom Auftragnehmer benannten verantwortlichen
Ansprechpartner übermitteln und den übrigen vom Auftragnehmer eingesetzten Personen
keine Weisungen erteilen. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen, treten in kein
Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.

3. Austausch von Personen

3.1 Wird eine vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzte Person durch eine andere
ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so geht diese zu Lasten des Auftragnehmers.
Bei der Auswahl wird der Auftragnehmer die Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigen.

3.2 Der Auftraggeber kann mit Begründung den Austausch einer vom Auftragnehmer zur
Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese wiederholt und schwerwiegend
gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Die durch den Austausch entstehenden Kosten
gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

4. Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen

4.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, nicht exclusive,
dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages
erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck
und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten
Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Abweichungen von diesen
Nutzungsregelungen bedürfen der Vereinbarung im Vertrag.

4.2 Im Übrigen ist der Auftraggeber unter Beachtung seiner Geheimhaltungs- und
Datenschutzpflichten zum Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand berechtigt.

5. Mitwirkungsleistung des Auftraggebers

Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in
angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihm insbesondere die erforderlichen
Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Darüber
hinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung im Vertrag.

6. Vergütung

6.1 Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand
der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand* wird
gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden
wie Arbeitszeiten vergütet. Aufwendungen für Projektmeetings, Abnahmetermine,
Telefonkonferenzen, Schulungstermine sowie die Erstellung von Anwenderdokumentation sind
nur dann Bestandteil des Auftrages, wenn dies explizit vereinbart wurde. Alle genannten Beträge
verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Der
Auftragnehmer erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des vom
Auftragnehmer unterschriebenen und vom Auftraggeber durch Gegenzeichnung genehmigten
Leistungsnachweises fällig, soweit keine andere Form des Leistungsnachweises vereinbart ist.
Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht
innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht. Ist bei vereinbarter
Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze festgelegt, ist der Auftragnehmer auch bei Erreichen
deser Grenze zur vollständigen Erbringung seiner Leistung verpflichtet.

6.2 Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen,
soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein Festpreis wird, soweit nichts anderes vereinbart ist,
nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist
der Erhalt einer prüffähigen Rechnung.

6.3 Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer in nachgewiesener Höhe ersetzt,
Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen. Ebenso werden dem Auftragnehmer ersetzt
bei Benutzung der Bahn: Fahrtkosten 1. Klasse, eines Flugzeuges: Flugkosten der
Economy-Klasse, des Pkw: 0,62 € für jeden gefahrenen Kilometer. Die Wahl des günstigsten
Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet,
Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren
Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher
Genehmigung des Auftraggebers zu unternehmen.

6.4 Ist ein Vergütungsvorbehalt vereinbart, so gilt, falls keine anderweitige Regelung
vorgesehen ist, Folgendes: Die Vergütung kann frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss
erhöht werden. Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils 12 Monaten
gefordert werden. Eine Erhöhung ist dem Auftraggeber anzukündigen und wird frühestens
3 Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass
der Auftragnehmer die Vergütung als allgemeinen Listenpreis vorsieht und auch von anderen
Auftraggebern erzielt. Sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt,
hat der Auftraggeber innerhalb der Ankündigungsfrist das Recht, den Vertrag für die von der
Erhöhung betroffenen Leistungen frühestens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen
Preise zu kündigen, sofern die Erhöhung 5% der zuletzt gültigen Preise überschreiten sollte.

6.5 Weicht ein vergütungsbestimmender Faktor im Laufe der Vertragsdurchführung nicht
nur unerheblich vom Vertrag ab, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Vergütung.

7. Qualitative Leistungsstörung

7.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat der
Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten
für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen.
Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens
innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der
Dienstleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom
Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht,
ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle hat der
Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung
aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen,
für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist,
dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.

7.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung
aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche
Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung
darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.

7.3 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörungen sind
ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie
nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8. Schutzrechtsverletzung

8.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von
Schutzrechten* durch die Nutzung der übergebenen Dienstleistungsergebnisse geltend und
wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer
wie folgt: Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die
vereinbarten Dienstleistungsergebnisse so ändern oder ersetzen, dass sie das
Schutzrecht* nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Dienstleistung in für
den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen oder den Auftraggeber von Lizenzentgelten
gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies dem Auftragnehmer
zu angemessenen Bedingungen nicht, hat er diese Dienstleistungsergebnisse gegen
Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden
Betrages zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, diese
Dienstleistungsergebnisse zurückzugeben.

8.2 Voraussetzungen für die Haftung des Auftragnehmers nach Ziffer 8.1 sind, dass der
Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die
behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung
einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen dem Auftragnehmer überlässt oder
nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führt. Dem Auftraggeber durch die Rechtsverteidigung
entstandene notwendige Gerichts- und Anwaltskosten im Streitfall gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Stellt der Auftraggeber die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen
ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein
Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.

8.3 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche
gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.

8.4 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten*
Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9. Sonstige Haftung

9.1 Die Haftung ist abschließend für qualitative Leistungsstörungen in Ziffer 7,
für Schutzrechtsverletzungen in Ziffer 8 geregelt.

9.2 Im Übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt:
9.2.1 für Sachschäden bis zu 100.000 Euro je Schadensereignis,
insgesamt jedoch höchstens bis zu 0,5 Million Euro pro Vertrag;
9.2.2 für Vermögensschäden höchstens bis zu 10% der Gesamtvergütung des Vertrages.
Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 250.000 Euro je Vertrag begrenzt.
Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten haftet
der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung*
durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar
vor der zum Datenverlust* führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung* durchgeführt hat.

9.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.2.1 und 9.2.2 Absatz 1 gelten nicht bei Vorsatz,
grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das
Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

10. Verjährung

Ansprüche nach den Ziffern 7, 8 und 9 verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis

11. Änderung der Dienstleistung

11.1 Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen
der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den
Auftragnehmer unzumutbar. Das Änderungsverfahren ist gemäß den aus REQB® Certified Professional
for Requirements Engineering vorgegebenen Abläufen zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist.

11.2 Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und dem Auftraggeber
innerhalb von 10 Arbeitstagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für ihn nicht zumutbar oder nicht
durchführbar ist. Ist das Änderungsverlangen zumutbar und durchführbar, teilt er gleichzeitig mit, ob eine
umfangreiche Prüfung erforderlich ist oder nicht. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens
erforderlich, hat der Auftragnehmer gleichzeitig ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zur
Vergütung zu unterbreiten. Der Auftraggeber wird binnen 10 Arbeitstagen entweder den Prüfungsauftrag
erteilen oder ablehnen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich,
hat der Auftragnehmer entweder ein Realisierungsangebot unter Angabe von Leistungszeitraum,
geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung zu unterbreiten oder die Durchführung der
beantragten Änderungen zu vereinbaren.

11.3 Der Auftraggeber wird das Realisierungsangebot des Auftragnehmers innerhalb der
Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen.Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch
entsprechende Anpassung des Vertrages verbindlich zu dokumentieren.

11.4 Auftraggeber und Auftragnehmer können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen
betroffenen Dienstleistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden.

11.5 Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der
Angebotsbindefrist des Realisierungsangebotes zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage
des Vertrages weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage,
an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Arbeiten
unterbrochen wurden. Der Auftragnehmer kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte
Aufwandsvergütung oder eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Festpreises verlangen,
es sei denn, dass der Auftragnehmer seine von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer
anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.

12. Schlichtungsverfahren

Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der
Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um
den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur
Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle
Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des
Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

13. Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit

13.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen
Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes
und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.

13.2 Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer stellt der Auftraggeber die Löschung
schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.

13.3 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung
des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach
Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen
Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

13.4 Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen
Pflichten nach Ziffer 13.3 unter Berücksichtigung der Sachverhalte gemäß Ziffer 13.1 schuldhaft innerhalb
einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

13.5 Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses
erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln,
insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Dies gilt auch für den
Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand.

14. Schriftform

Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und
Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform*, soweit nicht eine andere zusätzliche Form vereinbart ist.

15. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*).

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch
solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.
Begriffsbestimmungen CISG Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sales of Goods). Datensicherung,
ordnungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen zur
Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der Systeme einschließlich der auf diesen Systemen
gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programme und Prozeduren. Ordnungsgemäße
Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine
sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren
nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden
Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der
Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Software, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.
Datenverlust Verlust (Löschung) oder Verlust der Integrität und Konsistenz von Daten. Materialaufwand
Aufwendungen des Auftragnehmers für den Gebrauch und Verbrauch von Roh-, Hilfsund Betriebsstoffen sowie
sonstige Erzeugnisse im Rahmen der Leistungserbringung. Nebenkosten Aufwendungen des Auftragnehmers, die
für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen notwendig sind. Sie sind in der vereinbarten Vergütung nicht
enthalten und sind weder Reise- noch Materialkosten. Nutzungsrechte Rechte, die der Lizenzgeber dem
Lizenznehmer einräumt. Reisekosten Aufwendungen des Auftragnehmers für An- und Abreise zum Ort der
vereinbarten Leistung, sofern ungleich zum Dienstsitz, die im Regelfall nicht Bestandteil der Kosten für den
Personaleinsatz sind. Aufwendungen können sein: Fahrtkosten, Übernachtungsgeld, Reisenebenkosten etc.
Schriftform Gemäß BGB §§ 126, 126a, 126b, 127 sowie einfache elektronische Form. Schutzrechte
Gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte.